Rechtsprechung
BVerwG, 29.01.2020 - 2 B 51.19 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Bundesverwaltungsgericht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
LDG NRW § 67 S. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
Pflichtwidrige Nutzung der dienstlichen Tankkarte durch einen Beamten; Anforderungen an die Begründung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Düsseldorf, 09.04.2018 - 35 K 13830/17
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2019 - 3d A 1923/18
- BVerwG, 29.01.2020 - 2 B 51.19
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 29.01.2020 - 2 B 51.19
Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ).Danach ist außer der Bezeichnung und Formulierung der konkreten Rechtsfrage auch die Angabe der Gründe erforderlich, die die Anerkennung der aufgeworfenen Frage als grundsätzlich rechtfertigen sollen, d.h. weshalb die Tragweite der Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinausreicht und weshalb die Frage aus Gründen der Rechtssicherheit zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 12. August 1993 - 7 B 86.93 - NJW 1994, 144 f.).
- BVerwG, 12.08.1993 - 7 B 86.93
Verwaltungsstreitverfahren - Grundsatzrüge - Darlegungsanforderungen
Auszug aus BVerwG, 29.01.2020 - 2 B 51.19
Danach ist außer der Bezeichnung und Formulierung der konkreten Rechtsfrage auch die Angabe der Gründe erforderlich, die die Anerkennung der aufgeworfenen Frage als grundsätzlich rechtfertigen sollen, d.h. weshalb die Tragweite der Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinausreicht und weshalb die Frage aus Gründen der Rechtssicherheit zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 12. August 1993 - 7 B 86.93 - NJW 1994, 144 f.).